Die NPD hatte im November letzten Jahres zu einer pressefeindlichen Kundgebung in Hannover aufgerufen und dabei auch konkret gegen drei namentlich genannte Journalisten Stimmung gemacht. Diese haben in der Vergangenheit bereits wiederholt Morddrohungen erhalten, weshalb diese Art der Mobilmachung von vielen Kommentator*innen als hetzerisch bewertet wurde. Nachdem die Stadt Hannover die Demonstration zunächst wegen Sicherheitsbedenken untersagte, wurde diese im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens noch kurzfristig genehmigt. Den etwa 100 Teilnehmenden stand ein breites Bündnis von etwa 7.000 Gegendemonstrant*innen gegenüber.
Weil hatte in seinem Post kritisiert, dass die NPD „unter dem Deckmantel der Versammlungsfreiheit gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit“ demonstrieren wolle. Hierin sah die NPD einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht, wonach Staatsorgane sich neutral zu verhalten haben und „nicht zugunsten oder zulasten einer Partei in den politischen Wettbewerb eingreifen dürfen“.
Das Landesverfassungsgericht am niedersächsischen Staatsgerichtshof in Bückeburg stellte nun fest, dass es zu den „Amtspflichten eines Ministerpräsidenten (…) gehöre, sich schützend vor die freiheitlich-demokratische Grundordnung und ihre Institutionen zu stellen“. Der Neutralitätspflicht übergeordnet sei der Schutz der freiheitlichen Ordnung, die Sensibilisierung der Bevölkerung gegen demokratiegefährdende Entwicklungen und die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, was das Gericht im Falle Weils als gegeben sah. Dieser habe zwar in das Recht auf chancengleiche Teilhabe am politischen Prozess eingegriffen, dies jedoch im Rahmen seiner Befugnisse als „Teil des Verfassungsorgans Landesregierung“ getan. Das Gericht wertete den Tweet daher als zulässige Öffentlichkeitsarbeit Weils. Dieser habe mit seiner deutlichen Positionierung die demokratische Institution „freie Presse“ und die Journalisten schützen wollen.
Quellen: spiegel.de, zeit.de, ndr.de, neues-deutschland.de